Pfändungsschutzkonto

Das Pfändungsschutzkonto: Vielen ist es heute bereits ein Begriff, doch nur wenige wissen genauer über seine Funktion Bescheid. Worin liegt der Unterschied zu einem normalen Girokonto? Für wen ist das Pfändungsschutzkonto gedacht und wie kann man es eröffnen?

Das Pfändungsschutzkonto oder P-Konto stellt nicht etwa eine vergleichbare Alternative zum bekannten Girokonto dar, sondern ist vielmehr eine Spezifikation desselben. Es dient vor allem Schuldnern – also Personen, die regelmäßig größere Beträge an ihre Gläubiger zahlen müssen. Die Schuldner können mit dem P-Konto automatisch über einen Basispfändungsschutz verfügen, der bei Einzelpersonen aktuell 1.028,89 Euro beträgt. Der Vorteil liegt auf der Hand: Das finanzielle Existenzminimum ist nun dauerhaft gesichert und nicht wie bislang nur über einen Zeitraum von 14 Tagen nach Empfang des Arbeitsgeldes bzw. der Sozialleistungen.

Die kontoführenden Banken und Sparkassen sind auf Antrag des Kontoinhabers zur Umstellung des Girokontos auf ein Pfändungsschutzkonto verpflichtet. Für die Umwandlung entstehen keine Gebühren, jedoch werden für die zukünftige Führung des P-Kontos häufig monatliche Gebühren über 10 Euro in Rechnung gestellt. Jede Person darf nur ein P-Konto führen, außerdem werden Umstellungen der Schufa gemeldet.

Für die Finanzinstitute ergibt sich mit der Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos der Vorteil, das Forderungen, die den Schuldner unterhalb des Basisbetrages bringen, nicht ständig von diesem zurück gefordert werden müssen.

Vom Girokonto zum Pfändungsschutzkonto

Jeder Kontoinhaber kann bei seiner Bank die Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein P-Konto beantragen. Dies erfolgt am einfachsten, indem er direkt zur Bank geht. Alternativ ist auch eine Beantragung per Postweg möglich. Die Umwandlung muss durch die Finanzinstitute innerhalb von 4 Geschäftstagen vorgenommen werden. Kontoinhaber sollten sich die Umwandlung durch die Bank schriftlich bestätigen lassen, um später bei eventuell auftauchenden Problemen rechtlich abgesichert zu sein.

Probleme ohne Girokonto

Auch wenn die Umwandlung in ein P-Konto gesetzlich geregelt ist; Die Eröffnung eines solchen Kontos obliegt noch immer den Banken. Schuldner, deren Girokonto auf Grund einer Kontopfändung nicht mehr zur Verfügung steht, schauen mitunter in die Röhre.

Das gibt es zu beachten:

Konteninhaber, die über mehrere Girokonten verfügen, sollten beachten, dass jede Person gesetzlich nur über ein Pfändungsschutzkonto verfügen darf. Andernfalls können die Gläubiger dies gerichtlich bewirken – mit entsprechenden Kosten für die Schuldner. Als solcher sollte man also von Anfang an festlegen, welches Girokonto als P-Konto dienen soll. Weiterhin sollten sich Inhaber eines Pfändungsschutzkontos bei ihren Banken nach Gebühren und Kosten erkundigen.

Der Basispfändungsschutz erhöht sich durch Unterhaltsverpflichtungen z.B. bei einer unterhaltspflichtigen Person um 387,22 Euro auf 1 416,11 Euro. Weitere Informationen erhalten Kontoinhaber auf Anfrage bei ihrem Finanzinstitut.